ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
COFREUROP
Die nachfolgenden Bedingungen sind in verschiedene Sprachen übersetzt.
Sollte es Abweichungen zwischen den einzelnen Versionen geben, so gilt
ausschließlich die französische Version.
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen, COFREUROP, gelten im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren oder zu Industriezwecken.
1.2. Diese Bedingungen sind Handelsbrauch.
1.3. Der Hinweis auf COFREUROP in Vertragsunterlagen bedeutet die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen. Ihre Anwendung ist dem Vertragspartner vor dem 1. Vertragsabschluß schriftlich zur Kenntnis zu geben.
1.4. Dies gilt nicht, wenn einer der Vertragspartner im Anwendungsbereich des Common Law Sitz oder Niederlassung hat. COFREUROP findet in diesem Fall nur dann Anwendung, wenn alle Vertragspartner ausdrücklich schriftlich bei Vertragsschluß oder später die Anwendung von COFREUROP vereinbart haben.
2. VERTRAG
2.1 KAUFVERTRAG
2.1.1. Der Kaufvertrag bedarf keiner besonderen Form. Kaufverträge sollen sofort und vor Ausführung des Vertrages schriftlich, z.B. per Fax, Telex oder Brief bestätigt werden. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt als vereinbart, soweit ihm nicht sofort widersprochen wird.
2.1.2. Einseitige, nachträglich auf Schriftstücken, z.B. Rechnungen und Lieferscheine, jeder Art eingesetzte abweichende Bedingungen sind unwirksam.
2.1.3. Bei Nichtvereinbarung eines Bestimmungslandes gilt das Land des Geschäftssitzes des Käufers oder der Ort der Niederlassung als Bestimmungsland.
2.2 KOMMISIONSGESCHÄFT
2.2.1. Ein Kommissionsgeschäft liegt vor, wenn die Abwicklung des Geschäfts im Auftrag des Kommittenten auf seine Rechnung und sein Risiko erfolgt. Der Kommissionär übernimmt das Delkredere.
2.2.2. Bei Vereinbarung eines garantierten Mindestpreises gelten die Regeln für das Kommissionsgeschäft.
2.2.3. Der Kommissionär hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und insbesondere der Tatsache der Verderblichkeit der Ware Rechnung zu tragen.
2.2.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muß der Kommissionär seinen Kommittenten laufend über den Verkauf in schriftlicher Form informieren und so früh wie möglich eine genaue Verkaufsabrechnung übermitteln. Der Kommittent kann bei ausdrücklicher Vereinbarung auch detaillierte Angaben über den Verkaufsverlauf verlangen.
2.2.5. Der Kommittent hat auf eigene Kosten ein Kontrollrecht über die Verkaufsabrechnung des Kommissionärs. Der Kommittent kann einen Experten beauftragen beim Kommissionär die Verkaufsabrechnung zu prüfen. Es kann sich dabei nur um einen von den Parteien unabhängigen Dritten handeln, der dem Berufsgeheimnis unterworfen ist, z.B. ein Wirtschaftsprüfer. Dieser Experte darf dem Kommittenten den Namen der Klienten des Kommissionärs nicht preisgeben, ausgenommen bei Selbsteintritt des Kommissionärs.
2.2.6. ”Preis nach Verkauf” ist Selbsteintritt des Kommissionärs als Käufer.
2.2.7. Bei Vorauszahlungen oder à-conto-Zahlungen, außer Vertriebs- bzw. Marketingkosten, garantiert der Kommittent dem Kommissionär die Rückzahlung/Deckung dieser Vorauszahlungen. Der Kommissionär kann zu seiner Absicherung über die Ware im Rahmen der vereinbarten Vorauszahlungen verfügen.
2.3 PREIS NACH ANKUNFT
2.3.1. Bei ”Preis nach Ankunft” ist der Preis nur ein Vorschlag, die übrigen Kontraktbedingungen sind vereinbart. Nach Ankunft der Ware und deren Verfügbarkeit vereinbaren die Parteien telefonisch oder per E-Mail den Kaufpreis unter Berücksichtigung der Marktendenz und der Qualität der Ware. Der Käufer bestätigt dem Verkäufer den Preis sofort per E-Mail. Das Geschäft ist sodann ein Kaufvertrag zum Festpreis. Widerspricht der Verkäufer jedoch sofort, finden die Bestimmungen über das Kommissionsgeschäft Anwendung.
2.4 GESCHÄFTE CONTO À META
2.4.1. Wird ein Geschäft conto à meta vereinbart, so verantwortet der:
2.4.1.1. Partner im Abgangsland für Beschaffenheit, Verpackung und Versendung der Ware.
2.4.1.2. Partner im Bestimmungsland für Entladung, bestmöglichen Verkauf und Einziehung des Erlöses. Er übernimmt das Delkredere.
2.4.2. Der Partner im Abgangsland gibt dem Partner im Empfangsland den Preis der Ware, die Art der Verpackung sowie durch die Versendung entstandene Kosten auf.
2.4.3. Der Partner im Bestimmungsland stellt unverzüglich nach Verkauf eine detaillierte Verkaufsabrechnung gem. 2.2.4. auf, in die er die Kosten für Transport, Grenzabgaben, Zoll, Gebühren und Steuern und sonstige – zu vereinbarende – Kosten aufnimmt. Gewinn oder Verlust teilen sich die Partner in dem vereinbarten Verhältnis. Ist keine Vereinbarung getroffen, so beträgt das Verhältnis 50:50.
2.4.4. Die Partner verpflichten sich, auf eigene Kosten, auf Verlangen sich wechselseitig ein Kontrollrecht über die angewandten Preise und getragenen Kosten zu gewähren. Dieses Recht ist durch unabhängige, zur Berufsverschwiegenheit Verpflichtete auszuüben.
2.5 VERKAUFSFORMELN
2.5.1. Ergänzend zu diesen Bedingungen (COFREUROP) bestimmen sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach den individuellen Vereinbarungen insbesondere gemäß dem vereinbarten INCOTERM.
2.5.2. Die „INCOTERMS 2000“ (gültig ab 01.01.2000) sind:
EXW Ab Werk (…. benannter Ort) (ex work)
FCA Frei Frachtführer (…. benannter Ort) (Free delivery to carrier)
FAS Frei Längsseite Seeschiff ( benannter Verschiffungshafen) (Free alongside ship)
FOB Frei an Bord (…. benannter Verschiffungshafen) (Free on board)
CFR Kosten und Fracht ( benannter Bestimmungsort) (Cost and freight)
CIF Kosten,Versicherung, Fracht ( benannter Bestimmungsort) (Cost, insurance, freight)
CPT Frachtfrei (…. benannter Bestimmungsort) (Cost prepaid transport)
CIP Frachtfrei versichert (…. benannter Bestimmungsort) (Cost, insurance prepaid)
DAF Geliefert Grenze ( benannter Ort) (Delivery at frontier)
DES Geliefert ab Schiff (…. benannter Bestimmungshafen) (Delivery ex ship)
DEQ Geliefert ab Kai (verzollt) (…. benannter Bestimmungshafen) (Delivery ex quai)
DDU Geliefert unverzollt (…. benannter Ort) (Delivery douane unpaid)
DDP Geliefert verzollt (…. benannter Ort) (Delivery douane prepaid)
Ein Kommentar der Incoterms ist bei der CCI (Internationale Handelskammer) in Paris zu beziehen.
2.6 EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG ZUM BARDINI & VERDE – ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR LIEFERANTEN
2.6.1. IFS Broker fordert, dass alle Lieferanten oder liefernden Händler einen GFSI-anerkannten Standard im betroffenen Tätigkeitsbereich haben. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn der Kunde den Lieferanten nachweislich bestätigt.
2.6.2. Dazu haben wir die folgende Vorgehensweise gewählt, um die Abläufe im Handelsprozess nicht unnötig aufzublähen. An der Zuverlässigkeit unserer Dienstleistung ändert sich dadurch nichts.
2.6.3. Wir gehen davon aus, dass unser Kunde, den von uns vorgeschlagenen Lieferanten grundsätzlich akzeptiert, wenn er diesbezüglich nicht aktiv interveniert. Selbstverständlich orientieren wir unseren Kunden zuverlässig vor jeder Lieferung über den Zertifizierungs-Status des Lieferanten und/oder Händlers, ob dieser, die in der Bestellung vorausgesetzten Kundenanforderungen, Zertifizierungs- und Label-Anforderungen erfüllt, was auf allen Lieferpapieren rückverfolgbar und zuverlässig angezeigt wird. Damit werden wir der nachweislich geforderten Bestätigung gerecht.3. WARE
3.1 AUFBEREITUNG, KENNZEICHNUNG, VERPACKUNG
3.1.1. Aufbereitung, Kennzeichnung und Verpackung müssen den Bestimmungen des Vermarktungsgebietes, das vom Käufer dem Verkäufer zuvor mitgeteilt worden ist, entsprechen. Das gilt auch für die Um-, Transport- sowie die Fertigverpackung.
3.1.2. Lieferung erfolgt nach Vereinbarung, in Einweg-, Mehrweg-Verpackung oder in loser Schüttung.
3.1.3. Bei Lieferung in Mehrwegverpackung gelten die zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen Vereinbarungen. Mangels Vereinbarung ist Mehrwegverpackungsmaterial, das vom Verkäufer leihweise überlassen wurde, nach dessen Wahl frei Ankunfts- oder Abgangsstation zurückzuliefern.
3.1.4. Mangels Vereinbarung ist Verpackungsmaterial, das von einer der Vertragsparteien gestellt wurde, auf Anforderung unverzüglich zurückzuliefern, falls das Geschäft nicht zustande kommt. Die Kosten gehen zu Lasten dessen, der die Nichterfüllung verursacht hat. Fehlmengen werden zu Selbstkosten berechnet.
3.1.5. Mangels anderer Vereinbarung wird branchenüblich die Ware entweder nach Nettogewicht oder nach standardisiertem Gewicht oder nach Anzahl des verpackten Obsts und Gemüses berechnet. Bei Lieferung von Fertigpackungen gelten die gesetzlichen Toleranzen im jeweiligen Bestimmungsland bzw. Vermarktungsgebiet.
3.1.6. Der Verkäufer hat das Recht, insgesamt 5 % mehr oder weniger zu liefern. Dies gilt nicht für zollkontingentierte oder lizenzpflichtige Ware.
3.2 BESCHAFFENHEIT DER WARE
3.2.1 Die Ware muss sich bei der Verladung in solchem Zustand befinden, dass sie nach normalem Transport bei Ankunft die vereinbarten Eigenschaften aufweist.
3.3 GESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE WARE
3.3.1 Der Verkäufer haftet für die Gesetzeskonformität der Ware im Vermarktungsgebiet, das vom Käufer zuvor angegeben worden ist. Er haftet insbesondere für die Einhaltung der sanitären, phytosanitären, lebensmittelrechtlichen, kennzeichnungsrechtlichen, eichrechtlichen und marktordnungsrechtlichen Vorschriften. Ist das Bestimmungsland nicht angegeben, so gilt das Land, an dem der Käufer seinen Geschäftssitz hat als Bestimmungsland.
3.4 EINFUHR- UND AUSFUHRDOKUMENTE
3.4.1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche Formalitäten zu erfüllen und sämtliche Dokumente zur Verfügung zu stellen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind.
3.4.2. Insbesondere ist der Verkäufer für die Beibringung der Ausfuhrlizenzen und anderer zur Ausfuhr erforderlichen Dokumente, der Käufer für die Beschaffung der Einfuhrlizenzen und der sonstigen Einfuhrdokumente innerhalb der für die Durchführung des Vertrages geltenden Fristen verantwortlich.
3.4.3. Erfüllt ein Vertragsteil ein Formerfordernis oder die Pflicht zur Vorlage erforderlicher Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig, so berechtigt ihn dies nicht vom Vertrag zurückzutreten. Vielmehr ist der andere Vertragsteil in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und/oder Schadensersatz zu fordern.4. VERLADUNG, VERSAND, LIEFERUNG
4.1 VERLADUNG
4.1.1. Verladung und Versand sind sachgemäß vorzunehmen.
4.1.2. Der Verkäufer haftet mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet Abschnitt 3 auch für Schäden, die infolge unsachgemäßer Verladung oder unsachgemäßen Versands entstehen; ausgenommen bei Verkauf ab Werk.
4.1.3. Der Verkäufer muß nach erfolgter Verladung dem Käufer den Abgang der Sendung unter Angabe des Kennzeichens des Lastkraftwagens, der Waggonnummer, der AWB-Nummer (air way bill-Nr.) oder des Schiffnamens anzeigen.
4.2 TRANSPORTKOSTEN BEI ÄNDERUNGEN
4.2.1. Abgangsstation und Bestimmungsstation der Ware sind spätestens bei Kaufvertragsabschluß festzulegen. Durch Änderungen entstehende Mehr-oder Minderkosten gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten dessen, der die Änderung verursacht.
4.2.2. Wird abweichend von der vereinbarten Menge geliefert, so trägt der Verkäufer den Frachtunterschied.
4.3 ERMITTLUNG DES LADEGEWICHTS
4.3.1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt das Nettogewicht bei Ankunft. Das Nettogewicht ist das ermittelte Bruttogewicht abzüglich Tara und Gewicht des Transportmittels.
4.3.2. Branchenstandardisierte Packungen haben das vereinbarte Gewicht bei Ankunft aufzuweisen. Das Gewicht für nicht branchenstandardisierte Packungen wird je nach Vertragsformel bei Abgang oder Ankunft durch Verwiegung auf einer geeichten Waage festgestellt.
4.3.3. Mangels anderer Vereinbarung trägt bei Abgang der Verkäufer und bei Ankunft der Käufer die Kosten der Gewichtsermittlung.
4.3.4. Wird das Verladegewicht am Empfangsort ermittelt, so sind für Schwund die in Anlage 1 aufgeführten Toleranzen und Höchstwertsätze zu berücksichtigen.
4.4 LIEFERZEIT
4.4.1. Ist die Lieferung zu fest bestimmter Zeit vereinbart, so muss sie zu diesem Zeitpunkt ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Sammellieferungen. Bei diesen ist jeder Empfänger zur sofortigen Abladung verpflichtet, um pünktliche Anschlußlieferung zu ermöglichen.
4.4.2. Ist Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, so steht dem Verkäufer das Recht auf Bestimmung des Lieferzeitpunktes und der jeweiligen Liefermenge innerhalb der vereinbarten Frist zu. Bei Lieferung auf Abruf hat der Käufer dieses Recht.
4.4.3. Ist keine Lieferfrist vereinbart, so gilt schnellstmögliche Lieferung.
4.4.4. Nach fruchtlosem Ablauf der Lieferfrist kann der Käufer den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Verzögerung zu erklären, andernfalls kann die Lieferung nicht aus Verzugsgründen zurückgewiesen werden. Ein eventueller Verzugsschaden bleibt in diesen Fällen unberührt. Dies gilt mangels anderer Vereinbarung nicht für Sukzessivlieferungen.
4.4.5. Die Vertragspartei, die infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Embargo, Naturkatastrophe, staatliche Verfügungen etc.) in Fällen, die unvorhersehbar, unüberwindbar und ohne Einflußmöglichkeiten sind, nicht in der Lage ist, ihre Vertragsverpflichtungen zu erfüllen oder Gefahr dessen läuft, hat den anderen Vertragspartner sobald sie Kenntnis von dem Ereignis erlangt hat, sofort per E-Mail zu verständigen und dies schriftlich zu bestätigen. Beide Vertragspartner haben sodann das Recht – ohne Schadensersatzansprüche – unverzüglich den Vertrag zu kündigen, sofern ihre bestmöglichen Bemühungen, den Vertrag gegebenenfalls auch nur teilweise zu erfüllen, fehlgeschlagen sind.5. ABNAHME, ERFÜLLUNG
5.1 ABNAHMEPFLICHT
5.1.1. Der Käufer ist verpflichtet die Ware nach ihrer Zurverfügungstellung abzunehmen. Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht nach vorheriger Ankündigung über die Ware anderweitig zu verfügen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so bedarf es nicht der vorherigen Ankündigung.
5.1.2. Sofern während einer laufenden Abnahmeverpflichtung eine amtliche Einfuhr-bzw. Ausfuhrsperre oder vergleichbare prohibitive Maßnahmen wirksam werden, erlöschen innerhalb des Anwendungszeitraums der Maßnahme die wechselseitigen Verpflichtungen endgültig. Es sei denn, die Ersatzlieferung ist nach Wegfall der Beeinträchtigung möglich und zwischen den Parteien vereinbart.
5.2 ERFÜLLUNGSVERWEIGERUNG
5.2.1. Bei Erfüllungsverweigerung wählt der andere Vertragspartner ohne förmliche Abmahnung entweder bedingungslose Vertragsaufhebung oder Schadensersatz und teilt dies dem verweigernden Vertragspartner mit.
5.2.2. Wird keine rechtzeitige Erklärung (binnen 72 Stunden) abgegeben, so ist der Schadensersatz auf einen Geldanspruch in Höhe von 7,5 % des Kontraktwertes des Geschädigten beschränkt.
5.2.3. Verträge, ausgenommen Fixgeschäfte, deren Ausführung von einem Kontrahenten innerhalb einer Frist von 15 Tagen vom Lieferungstermin an nicht gefordert wird, gelten nach Ablauf dieser Frist als verfallen oder aufgehoben.6. MÄNGEL
6.1 MÄNGELRÜGE
6.1.1. Der Käufer hat die vertragsgemäße Ware bei Ankunft am vereinbarten Bestimmungsort abzunehmen.
6.1.1.1. Bei Lieferung ”en groupage” ist an jedem vereinbarten Bestimmungsort die entsprechende Teilfracht abzunehmen. Grenzstationen oder speditionelle Distributionsläger gelten nicht als erste Bestimmungsstation.
6.1.1.2. Der Käufer oder sein Vertreter hat die Ware auch auf Transportschäden und Fehlmengen zu überprüfen und entsprechendes auf Frachtpapieren (Frachtbrief) zu vermerken. Der Lieferant oder sein Abschlußvertreter sind darüber zu informieren. Wenn der zu erwartende Schaden es rechtfertigt, ist ein Havariekommissar zur Begutachtung hinzuziehen.
6.1.1.3. Die Mängelrüge muss dem Vertragspartner oder dessen Abschlußvertreter oder dem Makler zugeleitet werden. In beiden letzteren Fällen sind diese zur unverzüglichen Weitergabe der Rüge verpflichtet. Die aus der Rüge folgenden Ansprüche bleiben davon unberührt.
6.1.2. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung vor Beginn der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen.
6.1.2.1. Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung erst während der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen. Die Entladung ist sofort einzustellen. Bei Sammellieferungen gilt jede Teilpartie als selbständige Partie. Das Entladeverbot der Sendung ist aufgehoben nach Ausspruch der Mängelrüge.
6.1.2.2. Die Rüge erfolgt stets unverzüglich. Auf jeden Fall erfolgt sie bei Ware der Gruppe I innerhalb 6 Stunden, bei Ware der Gruppe II innerhalb von 8 Stunden ab Übergabe (vgl. Anl. 2).
6.1.2.3. Wird die Ware zur Unzeit zur Übergabe bereitgestellt, so beginnt die Rügefrist ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Untersuchung der Ware unter Berücksichtigung der örtlichen und branchenüblichen Gepflogenheiten zumutbar ist.
6.1.3. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung weder in nicht-entladenen Sendungen noch während der Entladung festgestellt werden können, sind verdeckte Mängel, für die die vorstehenden Absätze nicht gelten. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gerügt werden. Alle wirtschaftlichen und betriebstechnisch zumutbaren Maßnahmen sind zu ergreifen, um etwaige verdeckte Mängel zum frühstmöglichen Termin festzustellen.
6.1.4. Die Mängelrüge erfolgt,
6.1.4.1. Auf der Abgangsstation mündlich oder telefonisch.
6.1.4.2. Auf der Bestimmungsstation telefonisch und per E-Mail.
6.1.5. Jede telefonische oder mündliche Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
6.1.6. Die Mängelrüge enthält:
6.1.6.1. Angaben über die Identität des Transportmittels,
6.1.6.2. Eine ausführliche und genaue Bezeichnung der Mängel,
6.1.6.3. Angabe aller Elemente, die den Nachweis der Identität der gelieferten mit der beanstandeten Ware erbringen.
6.1.7. Bei Gewichtsrügen gelten Abschn. 3 ( 3.1.6.) u. 4 (4.3.).
6.1.8. Diese Bestimmungen gelten auch für palettierte Ware.
6.2 VERFAHREN NACH MÄNGELRÜGEN
6.2.1. Wird eine Lieferung nach 6.1. gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort über eine gütliche Regelung, so hat der Käufer einen anerkannten Sachverständigen zur Anfertigung eines Gutachtens zu berufen. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist das Gutachten durch Probenuntersuchungen lebensmittelrechtlicher Sachverständiger zu ergänzen. Diese ziehen repräsentative Proben und Gegenproben und erstellen Probenahmeprotokolle und das Untersuchungsgutachten. Sie verwahren Probenahmeprotokolle und Gegenproben zur Verfügung der anderen Vertragspartei.
6.2.2. Das Sachverständigengutachten ist nach folgenden – auch für den Sachverständigen verbindlichen – Grundsätzen zu erstellen:
6.2.2.1. Das als Anlage 3 beigefügte Formblatt ist zu verwenden. Die nach diesem Formblatt erforderlichen Angaben sind vollständig vorzu¬nehmen.
6.2.2.2. Dem Verkäufer oder seinem Vertrauensmann ist von Ort und Stunde der Begutachtung und ggf. Proben- und Gegenprobenziehung Kenntnis zu geben, und zwar unverzüglich. Beide Parteien dürfen der Begutachtung und gegebenenfalls Proben- und Gegenprobenziehung, nicht aber der Ausarbeitung des Gutachtens selbst beiwohnen und haben, außer dem Recht auf Gehör bei der Begutachtung, kein Recht auf die Erstellung des schriftlichen Gutachtens Einfluss zu nehmen.
6.2.2.3. Ist ein Abgangsgutachten im Frachtbrief oder der Rechnung vermerkt oder zur Kenntnis gebracht, so können beide Parteien dem Sachverständigen dieses Gutachten vorlegen. Die Tatsache, dass ihm ein früheres Gutachten vorgelegen hat, ist von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zu vermerken. Kommt der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis als das Versand- oder Exportgutachten, so muss der Sachverständige sein Ergebnis, tunlichst unter Angabe von Beweismitteln, begründen.
6.2.2.4. Der Sachverständige darf von ihm begutachtete Ware weder kaufen noch verkaufen.
6.2.2.5. Der Sachverständige muss u.a. feststellen, ob die gerügten Mängel durch Nachsortierung beseitigt werden können.
6.2.2.6. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind, wenn die Rüge berechtigt ist, vom Verkäufer, wenn die Rüge ungerechtfertigt ist, vom Käufer zu tragen.
6.2.3. Ist die Rüge gerechtfertigt, so stehen dem Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Rechte auf Minderung, Abnahmeverweigerung oder Schadensersatz (inklusive z.B. Ersatzlieferung, Deckungskauf) zu.
6.2.3.1. Minderung kann nur verlangt werden, wenn die sich aus Anlage1, Spalte 1, ergebenden Schwundsätze überschritten sind. In diesem Fall bestimmt sich der Minderwert anhand der Differenz zwischen dem Wert der vertragsgemäßen Ware und dem tatsächlichen Wert der gelieferten Ware, unabhängig von der Marktsituation.
6.2.3.2. Abnahmeverweigerung ist nur zulässig, wenn die sich aus Anlage 1 ergebenden Sätze überschritten sind. Macht der Käufer von seinem Abnahmeverweigerungsrecht Gebrauch, so hat er dies dem Verkäufer telefonisch oder in anderer geschäftlich üblicher Weise innerhalb der für die Rüge geltenden Fristen anzuzeigen und vom Verkäufer anderweitige Dispositionen zu verlangen. Käufer bzw. jeglicher andere Empfänger ist verpflichtet, bis zur anderweitigen Disposition auf eigene Kosten für den Schutz der Ware zu sorgen. Trifft diese anderweitige Disposition bei Ware der Kategorie I bis zum nächsten Tag 8 Uhr und bei Ware der Kategorie II (bis zum übernächsten Tag) bis 12 Uhr nicht ein, so hat der Käufer die Ware bestmöglich für denjenigen zu verwerten, den es angeht. Ist vor Ablauf dieser Frist Gefahr für die Ware in Verzug, so hat der Käufer die Verwertung der Ware schon vorher, nach Anzeige an den Verkäufer, vorzunehmen. Eine entsprechende Feststellung soll durch Sachverständigengutachten getroffen werden. Die Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer muss schriftlich bestätigt werden.
6.2.3.3. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen und den folgenden Bestimmungen:
6.2.3.4. Wenn der Verkäufer keine Ersatzlieferung leisten kann oder eine solche ablehnt, oder wenn diese für den Käufer einen Verlust verursacht, so ist letzterer berechtigt, einen Deckungskauf zu tätigen, unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Verkäufers. Der Schadensersatz beläuft sich – im Hinblick auf die betroffene Menge – auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem Preis, den der Käufer auf dem Markt erzielt hätte, wenn er die Ware zum vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung hätte verkaufen können; dies unbeachtet weiterer berechtigter Schadensersatzansprüche, jedoch abzüglich ersparter Kosten
6.2.4. Die nach der EU-Marktordnung Obst und Gemüse vorgesehenen amtlichen und ähnlichen Kontrollen ersetzen Sachverständigengutachten nicht, es sei denn, es wäre im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
6.2.5. Bei amtlicher Einfuhrverweigerung oder bei Unmöglichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen kann jeder Vertragspartner den Vertrag folgenlos und binnen drei Tagen nach Kenntnis der Einfuhrverweigerung aufheben. Andernfalls bleibt der Kontrakt bestehen.7. ZAHLUNG
7.1. Mangels anderer Vereinbarung ist der Kaufpreis dann zu zahlen, wenn der Verkäufer entweder die Ware oder die zur Verfügung berechtigenden Dokumente übergeben hat. Der Verkäufer kann die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen.
7.2. Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Ware zu untersuchen, es sei denn, anderes wäre vereinbart.
7.3. Erfolgen bei laufender Lieferung die Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß, so ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Lieferung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung bis zur Zahlung einzustellen oder den Rest des Vertrages aufzukündigen und Schadensersatz zu verlangen.
8. GERICHTSSTAND
8.1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten steht den Parteien gemäß der beiliegenden Schiedsordnung, Anlage 4, ein besonderes Schiedsgericht zur Verfügung. Die Zuständigkeit dieses oder eines anderen Schiedsgerichts muß zwischen den Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
8.2. Den Vertragsparteien wird zu diesem Zweck eine schriftliche Schiedsklausel wie folgt empfohlen:
8.3 ”Alle Streitigkeiten anlässlich oder aus der Ausführung dieses Vertrages werden endgültig beigelegt durch das Schiedsgericht „Chambre Arbitrale Internationale pour les Fruits et Légumes“ entsprechend dessen Reglement.”
9. ANLAGE 1
Klassifzierung der Erzeugnisse nach Schwundsätzen Toleranzsätze für alle Entfernungen
Abweichend hiervon gelten für Fertigverpackungen die “Verordnung über Fertigpackungen” der jeweiligen Länder.
Erläuterungen:
1. Die Gruppenzugehörigkeit der Erzeugnisse ergibt sich aus Anlage 2.
2. Bei jeder Gruppe enthält
Spalte 1 und 2:
die zu tolerierenden Prozentsätze von Schwund, unterteilt
nach Normal- und Kühlwaggons/LKW’s;
Spalte 3:
Die vor Wandelung zu tolerierenden Prozentsätze des Minderwertes.
10. ANLAGE 2
Klassifizierung der Erzeugnisse nach Verderblichkeitsgraden
Reklamationsfristen
Klasse I: 6 Stunden
Klasse II: 8 Stunden
11. ANLAGE 3
VORDRUCK EINES SACHVERSTÄNDIGENBERICHTES
Bericht erstattet auf Antrag von ………………………………… (Name, Beruf, Adresse des Antragstellers)
in ………………………………… durch Herrn ………………………………… (Bezeichnung des Sachverständigen)
I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN (VOM ANTRAGSTELLER GELIEFERT)
1. Bezeichnung der Ware
(I) Art der Ware :
– Sorte :
– Varietät :
(II) Art der Verpackung :
– Kiste (Holz-Pappe)
– Säcke
– lose
(III) Gewicht der Ladung :
(nach dem Frachtbrief oder der amtlichen Verwiegung bei Ankunft)
2. Versandumstände
(I) Gebrauchtes Transportmittel
– Waggon (Art und Nummer)
– Lastkraftwagen (Art und polizeiliches Kennzeichen)
(II) Name und Anschrift des Absenders:
(I) Ort, Datum und Nummer des Versandes:
(II) Ort, Datum und Stunde der Zurverfügungstellung der Ware an den Adressaten:
3. Beanstandungsgrund
(I) der Ware zuzuschreiben :
(Qualität – Varietät – Größe – Verpackung – Untergewicht – verdeckte Mängel usw.)
(II) dem Transport zuzuschreiben :
(Verspätung – Beschädigung – Untergewicht usw.)
(Genaue und gründliche Beschreibung des oder der Mängel der zu untersuchenden
Ware)
Ort und Datum, Unterschrift des Antragstellers
II. FESTSTELLUNGEN DES SACHVERSTÄNDIGEN
1. Umstände der Begutachtung:
(I) Ort, Datum und Stunde der Untersuchung
(II) Name, Anschrift und Beruf der bei der Untersuchung anwesenden Personen
– Absender (oder sein Vertreter)
– Adressat (oder sein Verteter)
(Antragsteller)
– Transportperson (oder ihr Vertreter)
(III) Vorgelegte Schriftstücke
– Nachweis für die Identität der Ware
– wesentliche Vertragsbedingungen
– Versandbestimmungen
(III) Bescheinigung der amtlichen Kontrolle (wenn vorhanden)
2. Zustand der nachgeprüften Ware :
(I) auf Waggon:
auf Lastwagen
auf Sonstigen
(II) während des Abladens:
(III) auf Bahnsteig:
auf Lager:
an der Verkaufsstelle:
3. Art und Weise der Untersuchung
(I) Prozentsatz der nachgeprüften Probe im Verhältnis zum Warenposten
(II) Zusammenstellung der Probe
(IV) Prüfungsverfahren
(Zählung, Verwiegung, usw.)
4. Schätzung der Mängel
(auf Beanstandungsgründe beschränkt)
(I) – Zustand des Transportmittels :
(Mangelhaftigkeit – sanitärer Zustand usw.)
– Transportdauer
– Temperatur
– Frostschutz
– Kühlmittel : – Eisvorrat – Ventilierung
(II) Ladung und Verpackung
– Aufstapelungs- und Verstauungsvorrichtungen
– Typ und Zustand der Verpackungen
– Zustand in der Verpackung
(V) Qualität des Erzeugnisses
– Allgemeine Schätzung unter Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen und, bei egalisierter Ware, auf die Kennzeichnung
(Gepäckstück / auf Packstück vermerkte Qualitätsklasse)
– Größe
– Reifezustand
– Färbung oder verdeckte Mängel
(VI) Gewicht (Höhe des Fehlgewichtes)
III. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(I) Genaue Bezeichnung des oder der festgestellten Mängel
(II) Schätzung der Wertminderung
(III) Sortierungsmöglichkeiten und Schätzung der damit verbundenen Unkosten
Ort und Datum, Unterschrift des Sachverständigen12. ANLAGE 4
SCHIEDSGERICHTSORDNUNG
DES INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHTS FÜR OBST UND GEMÜSE
Beschluss der Generalversammlung vom 30. Mai 1997
Tritt in Kraft am 01. Juni 1997
V O R W O R T
Das Internationale Schiedsgericht für Obst und Gemüse bezweckt mit geringem Kostenaufwand die schnelle und sachkundige Erledigung von Streitfällen, die beim Handel mit frischen, getrockneten und verarbeiteten oder tiefgefrorenen (Entscheidung vom 23.12.82 des Schiedsgerichts) Gartenbauerzeugnissen entstehen.
Artikel 1
a) Das Internationale Schiedsgericht für Obst und Gemüse hat seinen legalen Sitz in STRASBOURG/FRANKREICH. Die vom Schiedsgericht gefällten Schiedssprüche gelten als am Hauptsitz in Straßburg gefällt, wo immer die Sitzungen stattfinden.
Seine Geschäftsstelle ist derzeit an folgender Anschrift angesiedelt:
Chambre Arbitrale Internationale pour les Fruits et Légumes
Schedestr. 11 53113 Bonn
b) Es steht unter der Leitung eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten, die von dem Vorstand der Vereinigung des Internationalen Schiedsgerichts, laut Artikel 11 der Statuten der Vereinigung des Schiedsgerichts, ernannt werden. Der Präsident des Schiedsgerichts ernennt ebenso den Generalsekretär.
c) Der Generalsekretär des Schiedsgerichts bearbeitet alle Streitfälle, die ihm aus den Mitgliedstaaten der EU oder aus anderen Staaten vorgelegt werden.
Artikel 2
Das Schiedsgericht hat derzeit seine Geschäftsstelle nach Bonn verlegt, wo auch die Sitzungen stattfinden. Trotzdem kann das Schiedsgericht seine Sitzungen in jeder anderen Stadt anberaumen, so namentlich im Lande der Beklagten. Die Parteien können diesbezüglich Vorschläge machen; in diesem Fall muss die Partei, die gefordert hat, dass das Schiedsgericht in einer anderen Stadt tagt, die Tagungskosten des Schiedsgerichts tragen.
Artikel 3
Es wird eine Schiedsrichterliste aufgestellt. Die nationalen Verbände ernennen für jedes Land 10 bis 30 Schiedsrichter.
Artikel 4
Der Präsident des Schiedsgerichts erledigt sämtliche Verwaltungsangelegenheiten des Schiedsgerichts, gemäß der Schiedsgerichtsordnung. Im Verhinderungsfalle kann er durch den Vizepräsidenten vertreten werden. Der Präsident kann seine Befugnisse dem Generalsekretär des Schiedsgerichts übertragen.
Artikel 5
Die Verbände, die Schiedsrichter ernennen, können Schiedsrichter, die sich grobe Verletzungen ihrer Amtspflicht haben zuschulden kommen lassen, aus der Liste streichen.
Artikel 6
– In erster Instanz setzt sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammen. Schiedsrichter und Obmann sind aus der Schiedsrichterliste zu entnehmen. Jedoch kann der Präsident, wenn er es für zweckmäßig hält, auch Schiedsrichter ernennen, die nicht in der Liste enthalten sind.
– Wenn der Streitwert 10.000 ECU nicht übersteigt, so entscheidet ein Einzelschiedsrichter.
– Die Schiedsrichter sind verpflichtet, den übertragenen Auftrag zu erfüllen, es sei denn, dass auf ihren Antrag der Präsident des Schiedsgerichts sie davon rechtzeitig entbindet und einen Stellvertreter ernennt.
– Erscheint ein Schiedsrichter nicht zum festgesetzten Termin, so kann der Obmann einen anderen Schiedsrichter hinzuziehen, gegebenenfalls kann dies auch einen Person sein, die nicht der Schiedsrichterliste angehört.
– Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Wechsel in der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, bedarf es einer schriftlichen Benachrichtigung der Parteien durch das Schiedsgericht.
Artikel 7
Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen wie ein Richter abgelehnt werden. Er darf namentlich weder mit den Parteien verwandt oder verschwägert noch am Ausgang des Rechtsstreits direkt oder indirekt interessiert sein.
Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich nach Zustellung der Besetzung des Schiedsgerichts dem Sekretariat des Schiedsgerichts bekannt zu geben.
Artikel 8
Das Schiedsgericht ist zuständig:
– zur Entscheidung von Streitigkeiten, die aus einem Handelsvertrag entstehen, der ausdrücklich seine Zuständigkeit vorsieht,
– bei Streitigkeiten, die durch Willensvereinbarung beider Parteien dem Schiedsgericht unterbreitet werden.
Artikel 9
Das Schiedsgericht entscheidet in jedem einzelnen Fall selbst, ob die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit vorliegen. Es kann vor Beginn der Verhandlung von den Parteien die Unterzeichnung eines Schiedsvertrages verlangen. Wenn eine Partei die Unterzeichnung verweigert, so kann das Gericht trotzdem rechtsgültig entscheiden, vorausgesetzt, dass die Streitsache unter die in Artikel 8 Abs. 1 erwähnte Kategorie fällt.
Artikel 10
Besteht keine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien über das Verfahren, so wird dasselbe von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt. Durch die Anerkennung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts verzichten die Parteien auf die Möglichkeit, an einem ordentlichen Gericht Berufung einzulegen.
Artikel 11
Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich in fünffacher Ausfertigung an das Sekretariat des Schiedsgerichts zu richten. Die Geschäftsstelle benachrichtigt hiervon sofort den Präsidenten des Schiedsgerichts.
a) eine kurze Darlegung des tatsächlichen Klagegrundes unter Beifügung schriftlicher Belege;
b) die Angabe etwaiger Beweismittel;
c) die genaue Bezeichnung des Anspruchs, welchen der Kläger gegen den Beklagten geltend macht.
Sobald eine Klage eingegangen ist, fordert der Generalsekretär des Schiedsgerichts vom Kläger die laut Artikel 32 angemessenen Schiedsgerichtskosten.
Artikel 12
Erhebt die Beklagte eine Widerklage, so werden Schiedsgerichtskosten laut Artikel 32 erhoben.
Artikel 13
Nach Einzahlung des vorgeschriebenen Kostenvorschusses durch den Kläger stellt das Sekretariat die Klage dem Gegner durch Einschreibebrief zu.
Die Beklagte wird aufgefordert, sich innerhalb von 4 Wochen oder innerhalb einer vom Präsidenten gestellten Frist zu dem Vorbringen des Klägers zu äußern, sowie die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Zeugen und Sachverständigen zu benennen, die Urkunden und sonstigen Belege beizubringen und seinen Antrag zu stellen.
Parteienschriftsätze und Unterlagen sollen in fünffacher Ausfertigung eingereicht werden.
Kommt die beklagte Partei dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann das Schiedsgericht nach Lage der Akten entscheiden (Artikel 16).
Nach Empfang der Klageerwiderung bzw. nach Ablauf der für die Klageerwiderung bestimmten Frist werden die Parteien durch Einschreibebrief zu einer Sitzung geladen.
Artikel 14
Ein einmaliger Vertagungsantrag kann durch beide Parteien, ob Kläger oder Beklagter, beim Sekretariat des Schiedsgerichts gestellt werden. Dem Präsidenten steht die Entscheidung zu. Eine weitere Vertagung kann durch den Präsidenten nur bewilligt werden, wenn beide Parteien sich damit einverstanden erklären. Sofern die Schiedsrichter nicht spätestens 3 Tage vor dem Verhandlungstermin von der Vertagung benachrichtig werden konnten, gehen die ihnen entstandenen Auslagen zu Lasten der Partei, welche die Vertagung beantragt hat.
Artikel 15
Das Schiedsgericht hört in mündlicher Verhandlung beide Parteien an, um das dem Streitfalle zugrunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln. Die Parteien sollen möglichst persönlich erscheinen, können sich jedoch durch Bevollmächtigte vertreten lassen, die sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, so muss keine Vollmacht vorgelegt werden. Bei Verzicht auf die Vertretung durch einen Bevollmächtigten können die Parteien auch ihre Rechte durch die Einreichung eines Schriftsatzes geltend machen.
Artikel 16
Erscheinen die Parteien oder eine der Parteien nicht zum Termin, obwohl sie ordnungsgemäß vorgeladen wurden, so entscheidet das Schiedsgericht anhand der Belege.
Artikel 17
Das Schiedsgericht kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Es kann ferner zur Feststellung der Beschaffenheit und Qualität der strittigen Waren diejenigen Untersuchungen und Proben anordnen, überhaupt alle Maßnahmen ergreifen, welche es zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
Artikel 18
Das Schiedsgericht hat zuerst einen gütlichen Vergleich anzustreben. Kommt ein Vergleich zustande, so ist das aufzustellende Protokoll von den Parteien und dem Obmann zu unterschreiben. Kann eine Einigung auf gütlichem Wege nicht erzielt werden, so fällen die Schiedsrichter ihr Urteil.
Artikel 19
Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Artikel 20
Der Schiedsspruch muss enthalten:
a) Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Parteien
b) die Namen der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowie den Tag der Entscheidung;
c) die Entscheidungsgründe;
d) die ergangene Entscheidung über die Streitigkeit und über die Verteilung der Kosten.
Artikel 21
Die Parteien können die vorläufige Vollstreckung des Schiedsspruches beim Schiedsgericht beantragen, auch wenn Einspruch oder Berufung vor dem Oberschiedsgericht erhoben wird.
Artikel 22
Der Schiedsspruch ist zu datieren und von allen Schiedsrichtern zu unterschreiben. Eine unterschriebene Ausfertigung wird beiden Parteien durch Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung zugestellt. Die Niederlegung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts findet nur auf Antrag der Parteien statt, die Vollstreckung des Urteils beabsichtigen.
GEWÄHRLEISTUNGSKLAGE
Artikel 23
Eine Partei, die einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten zu erheben sich berechtigt glaubt, kann dem Dritten den Streit verkünden. Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Wenn der Dritte in den Streit eintritt, so kann das Schiedsgericht in demselben Schiedsspruch zugleich über die Hauptklage und die Streitverkündung mitentscheiden.
EILVERFAHREN
Artikel 24
Folgende Streitsachen können als dringlich erklärt werden:
1. Streitigkeiten betr. Waren, die verderblich oder atmosphärischen Einflüssen gegenüber empfindlich sind:
2. Streitigkeiten betr. Waren, die plötzlichen Kursschwankungen unterliegen oder Standgeld oder Lagerungskosten verursachen;
3. Klagen gegen einen Schuldner, dessen Zahlungsunfähigkeit vermutet wird;
4. Klagen, die ihrer Natur nach eine rasche Lösung erfordern.
Artikel 25
Der Dringlichkeitsantrag ist durch den Kläger unter Angabe der Gründe beim Präsidenten des Schiedsgerichts einzureichen, dem die Entscheidung darüber zusteht.
Artikel 26
Der erste Verhandlungstermin einer Streitsache, die auf Antrag durch den Präsidenten als dringlich erklärt wurde, hat innerhalb von 15 Tagen nach der Dringlichkeitserklärung stattzufinden. Dieser Termin kann verlängert werden um 15 Tage, wenn eine der Parteien außerhalb Europas wohnt.
Die Ladung der Parteien hat durch Einschreibenbrief mit Empfangsbestätigung oder durch Eilboten mit Empfangsbestätigung zu erfolgen.
Artikel 27
Die Mehrkosten des Eilverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last, wenn das Schiedsgericht die Feststellung macht, dass der Dringlichkeitsantrag zu Unrecht erfolgt ist.
BERUFUNG
Artikel 28
Die Parteien haben das Recht, gegen den Schiedsspruch erster Instanz beim Oberschiedsgericht Berufung einzulegen. Die Berufung erfolgt durch Hauptberufung oder durch Anschlussberufung.
Artikel 29
Das Oberschiedsgericht besteht aus fünf Schiedsrichtern, die gleichzeitig mit fünf Ersatzschiedsrichtern vom Präsidenten des Schiedsgerichts in jedem einzelnen Falle aus der Liste oder außer der Liste ernannt werden. Das Oberschiedsgericht besteht jedoch nur aus drei aus der Liste zu entnehmenden Schiedsrichtern, wenn in erster Instanz nur ein Einzelschiedsrichter ein Urteil gefällt hat.
Die Schiedsrichter, die den Schiedsspruch in I. Instanz gefällt haben, sind von der Tätigkeit als Oberschiedsrichter in derselben Streitsache ausgeschlossen.
Artikel 30
Die Hauptberufung an das Oberschiedsgericht erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom Zustellungstag an gerechnet, durch Einschreibebrief. Legt eine Partei Berufung ein, so gibt die Geschäftsstelle unverzüglich der anderen Partei davon Kenntnis. Die andere Partei hat nach Kenntnisnahme ebenfalls das Recht einer Berufung innerhalb von 15 Tagen.
Artikel 31
Auf das Verfahren vor dem Oberschiedsgericht finden die Bestimmungen der Artikel 6,7,12 bis 21 und 23 entsprechende Anwendung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 29 (Ernennung der Schiedsrichter).
KOSTEN
Artikel 32
1) Die an die Schiedsgerichtskammer zu zahlenden Kosten des Verfahrens werden wie folgt zusammengestellt:
a) zur Anrufung des Schiedsgerichtes werden 2.000 FF berechnet
b) eine Pauschalsumme von 5.000 FF wird in allen Fällen berechnet, zuzüglich 10 % als Gebühren des Streitwertes bis zu 1 Million FF
zzgl. 5 % als Gebühren des Streitwertes über 1 Million FF
2) Im Eilverfahren erhöhen sich die Gebühren um 100 %.
3) Im Berufungsverfahren erhöhen sich die Gebühren um 50 %.
Artikel 33
Wird eine Sache durch Vergleich erledigt, so sind die entstandenen Kosten, sofern nichts anderes bestimmt ist, von jeder Partei zur Hälfte zu tragen.
Artikel 34
Wird ein Klageantrag vor der Verhandlung zurückgezogen, so hat der Antragsteller 1/3 der festgesetzten Gebühren zu zahlen sowie die Auslagen der Schiedsrichter, wenn diese nicht 10 Tage vor dem Verhandlungstermin von der Zurückziehung der Klage verständigt werden konnten.
Wir die Klageantrag 10 Tage vor der Verhandlung zurückgezogen, so werden keine Gebühren zurückerstattet.
Artikel 35
Wenn die Erledigung einer Streitsache durch Verschulden einer Partei verzögert wird, so fallen die Kosten der Vertagung und der Festsetzung eines neuen Termins der hierfür verantwortlichen Partei zur Last.
Artikel 36
Sofern der Schiedsspruch nichts anders bestimmt, sind die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen.
Artikel 37
Jeder Antragsteller haftet dem Schiedsgericht für die Kosten und hat sie gemäß Artikel 32 zu hinterlegen. Die Zahlung hat zu erfolgen:
a) im Eilverfahren
1. in der ersten Instanz sofort nach Zahlungsaufforderung
2. in der Berufungsinstanz: innerhalb von 10 Werktagen nach der Zahlungsaufforderung.
b) im gewöhnlichen Verfahren:
1. in der ersten Instanz: innerhalb von 15 Tagen nach der Zahlungsaufforderung
2. im Berufungsverfahren: innerhalb von 10 Tagen nach obiger Mitteilung.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Fristen, so gilt die Klage oder die Berufung als zurückgezogen.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 38
Die in der Schiedsgerichtsordnung vorgesehen Termine werden jeweils um einen Tag verlängert, wenn sie an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag ablaufen.
Artikel 39
Alle dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitfälle sind durch die Geschäftsstelle in ein fortlaufend geführtes Register einzutragen.DOWNLOAD DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN